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Newsletter Krankenhaus! Was dann?

Ein Unfall oder eine plötzliche Erkrankung kann jeden von heute auf morgen ins Krankenhaus bringen und schwere Operationen oder Behandlungen nötig machen. Nicht nur die Patienten selbst durchleben dann eine Zeit der Unsicherheit, auch die Angehörigen stehen vor kräftezehrenden Tagen und Wochen.

 

Werden Betroffene wieder ganz die Alten? Wie schnell werden sie wieder fit sein? Was, wenn noch Hilfe benötigt wird, aber die Entlassung aus der Klinik ansteht? Alle diese Fragen müssen für den individuellen Fall geklärt werden. Die Entscheidungen, die getroffen werden müssen, erfordern Fach- und Fallkenntnisse. Der aktuelle avendi-Newsletter kann eine kompetente Beratung daher nicht ersetzen, aber er kann Ihnen vorab ein wenig Orientierung im Dschungel aus Begrifflichkeiten geben und einige Möglichkeiten der Anschlusspflege aufzeigen:

Entlassungsmanagement im Krankenhaus:
Frühzeitig reden!

Nach der Aufregung über die Krankenhauseinweisung und überstandene Behandlung, vielleicht OP oder Chemotherapie, kommt der Blick nach vorn. Natasa Ender, bei avendi Bereichsleiterin der mobilen Dienste, weiß aus beruflicher Erfahrung genau, wie schwer für viele Menschen die Lage zu beurteilen ist. Sie weiß aber auch, dass keine Patientin, kein Patient und auch nicht deren Angehörige vom Krankenhaus allein gelassen werden. „Bevor der stationäre Aufenthalt endet, stellt das Entlassungsmanagement in der Klinik sicher, dass alle Beteiligten darüber Bescheid wissen, welche Versorgung danach noch nötig ist“, so Ender. Zunächst sei die Einordnung wichtig. Ist zu erwarten, dass der Betroffene sich wieder so erholt, dass er wieder genesen wird, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Entlassung nach Hause mit ärztlicher Verordnung von bestimmten Hilfen oder Überleitung in eine Reha-Einrichtung, um die Gesundung dort voranzutreiben. Ist mit einer vollständigen Genesung nicht zur rechnen, sollte schnellstmöglich die Einstufung in einen Pflegegrad beantragt werden. Ein frühes Gespräch mit dem Klinikpersonal des Sozialdienstes, die meist fürs Entlassmanagement zuständig sind, empfiehlt sich, um diese erste große Frage zu klären. Denn je nach deren Urteil geht es im Anschluss weiter.

Häusliche Krankenpflege für
Menschen OHNE Pflegegrad

Ist das behandelnde Personal zur Einschätzung gekommen, dass mit einer Genesung zu rechnen und der Pflegebedarf nicht von allzu langer Dauer ist, ist zu klären, auf welche Weise die Patientin oder der Patient nach dem Klinikaufenthalt optimal versorgt werden kann. Diese Entscheidung steht darüber hinaus auch dann an, wenn der Betroffene austherapiert und nach Entlassung palliativ zu versorgen ist. Ärztinnen und Ärzte können gegebenenfalls Übergangspflege, die häusliche Krankenpflege, verordnen. Ein Reha-Aufenthalt kann nur in bestimmten Fällen folgen.

Die Leistungen für häusliche Krankenpflege müssen bei der Krankenkasse beantragt werden. Nicht zu verwechseln ist der Begriff mit der häuslichen Pflege, die Pflegebedürftige (also Personen mit Pflegegrad) bei ihrer zuständigen Pflegekasse beantragen können und die aus der Pflegeversicherung finanziert wird. Häusliche Krankenpflege für Menschen ohne Pflegegrad kann die Formen Behandlungspflege, Grundpflege oder hauswirtschaftliche Unterstützung beinhalten. Als Ziel der Leistungen, die erbracht werden, kann Sicherungspflege, Unterstützungspflege oder Krankenhausvermeidungspflege formuliert sein. Für einen Laien sind die feinen Unterschiede, die darüber entscheiden, unter welche Art der Pflege die einzelne verordnete Leistung nun fällt, aber nur schwer zu erfassen. Man kann sich anhand der Begriffe jedoch grob ableiten, dass es entweder um die Sicherung der ambulanten medizinischen Behandlung geht, jemand bei oder nach schwerer Krankheit Unterstützung benötigt oder eben ein Aufenthalt in einer Klinik vermieden werden kann. Aus dem jeweiligen Bedarf heraus ergeben sich unterschiedliche Möglichkeiten der Kombination.

Die Erstverordnung häuslicher Krankenpflege wird nach einem Krankenhausaufenthalt von der Klinik für zunächst 7 Tage oder von der Hausärztin oder dem Hausarzt für bis zu vierzehn Tage ausgestellt. Damit stellt der Betroffen einen Antrag bei der Krankenkasse. Läuft die Verordnung ab, wird die Lage wieder neu beurteilt und gegebenenfalls eine Folgeverordnung ausgestellt. Spätestens, wenn die Betreuung über den für die Art der Leistung vorgesehenen Zeitraum hinaus weiterlaufen soll, lässt die Krankenkasse den Bedarf vom Medizinischen Dienst (MD) prüfen. Die Versicherten leisten Zuzahlungen in Höhe von 10 Euro je Verordnung sowie 10 Prozent der Kosten bis zur Erreichung der individuellen Belastungsgrenze.

Möglichkeiten der Pflege

Welche Möglichkeiten habe ich MIT Pflegegrad?

Ist absehbar, dass mehr als sechs Monate lang Bedarf an Hilfe bestehen wird, ergibt es Sinn, doch einen Pflegegrad zu beantragen. Ist der zugeteilt, übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung Kosten für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Diese Leistungen werden nicht verordnet, nur die Behandlungspflege über die Krankenkasse darf parallel zu Leistungen der Pflegeversicherung verschrieben werden. Die Pflegekasse übernimmt Geld- und Sachleistungen, die die Versorgung der Pflegeperson fortan sicherstellen. Wird die Geldleistung in Anspruch genommen und die Pflege über Privatpersonen zu Hause geleistet, muss halbjährlich ein Beratungsgespräch stattfinden. Wird die Pflege hingegen als Sachleistung über einen ambulanten Dienst abgedeckt, ist ein Gespräch zweimal im Jahr möglich, die Beratung ist dann aber keine Pflicht. „Beim sogenannten Qualitätssicherungsbesuch wird geschaut, ob alles passt“, erklärt Natasa Ender, die schon viele dieser Gespräche geführt hat. „Ist einmal der Punkt erreicht, an dem deutlich wird, dass die Pflegenden an ihre Grenzen stoßen und Mängel festgestellt werden, muss nachgesteuert oder sogar zum Umzug in die stationäre Pflege geraten werden.“

Übrigens: Pflegegeld wird grundsätzlich ab Eingang des Antrags bei der Pflegeversicherung gezahlt. Bestand die Pflegebedürftigkeit schon vor dem Monat der Antragstellung, hat die Pflegekasse das Pflegegeld immer für den vollen Monat der Antragstellung zu zahlen. Dies ist in § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB XI eindeutig geregelt. Dabei muss lediglich grundsätzlich bereits im Vormonat Pflegebedürftigkeit bestanden haben, also mindestens Pflegegrad 1 vorliegen. Wenn eine höhere Pflegebedürftigkeit festgestellt wird, reicht es aus, wenn im Vormonat mindestens Pflegebedürftigkeit nach dem Pflegegrad 1 bestand, um für den gesamten Monat der Antragstellung Pflegegeld zu erhalten.

Fazit: Lassen Sie sich beraten!

Versorgung nach dem Krankenhausaufenthalt – ein komplexes Thema. „Lassen Sie sich beraten!“, rät die Pflegexpertin. „Zuerst im Krankenhaus bei den Sozialdienstmitarbeitern und im Anschluss bei unabhängigen Pflegestützpunkten oder mobilen Diensten wie unserem bei avendi. Wir können mit Ihnen gemeinsam einen Plan erstellen. Wir beraten Sie dahingehend, welche Leistungen es gibt und welche Zuschüsse Ihnen vielleicht noch zustehen könnten. Und wir schulen Angehörige, die die Pflege Ihrer Lieben selbst übernehmen möchten und können. So lernen sie zum Beispiel die richtige Lagerung, erhalten eine Ernährungsberatung oder erfahren mehr zum Umgang mit Demenz – diese Kurse sind übrigens ebenfalls alle Kassenleistung.“

Tipps und Infos in Kürze

  • Grundsätzlich gilt: Sie haben gesetzlich Anspruch auf frühzeitige und umfassende Beratung durch die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater Ihrer Pflegekasse. Der Anspruch gilt auch für Angehörige und weitere Personen, zum Beispiel ehrenamtliche Pflegepersonen, sofern Sie zustimmen. Möglich ist auch, dass Ihnen die Pflegekasse einen Beratungsgutschein ausstellt, in dem unabhängige und neutrale Beratungsstellen benannt sind, bei denen er zu Lasten der Pflegekasse ebenfalls innerhalb der Zwei-Wochen-Frist eingelöst werden kann. Mobile Dienste können diese Beratung ebenfalls leisten.
  • Ein Patient darf erst aus dem Krankenhaus entlassen werden, wenn die Versorgung danach geklärt ist. Einen Anspruch auf Krankenhausnachsorge hat jeder, der voll- oder teilstationär behandelt wurde.
  • Voraussetzung für die Übergangspflege ist, dass es noch keine Einstufung in einen Pflegegrad gibt, also nach dem Pflegeversicherungsgesetz noch keine Pflegebedürftigkeit gegeben ist. Dann ist die Krankenkasse zuständig, bei Personen mit Pflegegrad die Pflegekasse.
  • Für Übergangspflege ohne Pflegegrad benötigen Sie eine ärztliche Verordnung vom Haus- oder Klinikarzt. Mit dieser werden die Leistungen bei der Krankenkasse beantragt. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse frühzeitig, welche Leistungen möglich sind und ob es einen Vordruck zum Beantragen gibt.
  • Die Klinik kann Verordnungen für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel sowie Pflegeleistungen (Übergangspflege/häusliche Krankenpflege) oder Krankmeldungen für den Arbeitgeber für sieben Tage ausstellen, der Hausarzt für 14 Tage. Er ist auch für die Folgeverordnungen zuständig.
  • Falls die Genesung nicht wie erwartet eintritt, beantragen sie schnellstmöglich einen Pflegegrad. Zahlungen werden rückwirkend ab dem Tag der Beantragung geleistet.

Themenvorschläge?

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